Unsere aktuelle Satzung

§1 Verein 

Name des Vereins: Kinder vom Bullenhuser Damm e.V. mit Sitz in Hamburg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein „Kinder vom Bullenhuser Damm e.V.“ (Körperschaft) mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

a) Das Gedächtnis an die zwanzig jüdischen Kinder, ihre vier Betreuer und die sowjetischen Häftlinge aus dem Konzentrationslager Neuengamme zu erhalten, die in der Nacht vom 20. zum 21. April 1945 in der Hamburger Schule am Bullenhuser Damm von SS-Männern ermordet wurden.

b) Die Förderung von Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer.

c) Besonders Kindern und Jugendlichen die Kenntnis dieser Mordtat des Faschismus zuvermitteln.

d) Bekämpfung des Antisemitismus und Faschismus.

§2 Satzungszweck

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die jedes Jahr zum 20. April durchgeführte Gedenkfeier,

b) Bereitstellung mobiler Ausstellungen, Publikationen und digitaler Angebote, insbesondere für Schulen in Deutschland und den Ländern, aus denen die ermordeten Kinder und ihre heute lebenden Verwandten stammen,

c) Vortragstätigkeit und Durchführung von Workshops,

d) Unterhalten einer Website,

e) die Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen, die ebenfalls der Opfer des Nationalsozialismus gedenken und/oder den Antisemitismus und Faschismus bekämpfen,

f) Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den Angehörigen der ermordeten Kinder, sowie von ihren Betreuern.

§3 Gemeinnützigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§5 Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und privaten Rechts werden, die die Ziele der Vereinigung gem. § 1 unterstützen.

Mitglied kann derjenige werden, der eine digitale oder schriftliche Beitrittserklärung abgibt. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme in den Verein.

Die Mitgliedschaft ist beendet

a) durch Tod,

b) durch an den Vorstand zu richtende schriftliche Austrittserklärung ohne Einhaltung einerbesonderen Frist,

c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und die Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt.

Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§7 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Änderungen der Höhe des Beitrages können von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  2. Der Verein bietet eine beitragsfrei gestellte Jugendmitgliedschaft bis zum Alter von 25 Jahren an.
  3. Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an die Körperschaft leisten. Die Körperschaft verpflichtet sich, sie im Rahmen seiner Zweckbestimmung (§ 1) fürsolche Zwecke zu verwenden, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des§ 10, Abs. 1 ESG anerkannt sind (Anlage 7 zu den EStR).

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so kann der verbleibende Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied bestimmen, das das Amt bis zur nächsten regulären Vorstandswahl ausübt. 

Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit eine/n erste/n und eine/n zweite/n Vorsitzende/n. Diese sind berechtigt den Vorstand gemeinsam im Sinne des §26 Abs. 2 BGB nach außen zu vertreten. 

Der Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung durch Übereinkunft.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.

Es besteht die Möglichkeit, ein Internationales Forum, insbesondere mit Vertretern der Familien der Angehörigen, für die Kontaktpflege und einen intensiveren Austausch zu bilden. Der Vorstand entscheidet über die Bildung und Besetzung eines solchen Forums.

§9 Entschädigungszahlungen an die Mitglieder des Vorstandes

Allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann eine - auch pauschalierte - je nach Zeitaufwand angemessene Entschädigung entsprechend des §3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes gezahlt werden. Ferner kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes eine Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetztes gezahlt werden.

Darüber beschließt die Mitgliederversammlung, die auch die Höhe festlegt. Diese Regelung gilt auch für ein internationales Forum.

Der Vorstand kann, soweit die finanziellen Mittel dies zulassen, Personal in beliebiger Beschäftigungsform einsetzen, einschließlich fester Anstellungen, Minijobs, kurzfristiger Beschäftigungen oder Honorartätigkeiten. Insbesondere kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die nicht Mitglied des Vorstands ist, jedoch mit beratender und informierender Funktion an den Vorstandssitzungen teilnimmt. Der/die Geschäftsführer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein und kann daher nicht gleichzeitig in den Vorstand gewählt werden.

§10 Mitteilungen an das Finanzamt 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt vom Vorstand anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§11 Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft an die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes VVN-Bund der Antifaschisten“, Hein-Hoyer-Straße 41, Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Die Mitglieder werden vier Wochen vorher vom Vorstand schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen. Der Vorstand teilt gleichzeitig seinen Vorschlag für die Tagesordnung mit. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abändern oder ergänzen. Ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied führt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Protokoll, das von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet und dem Vereinsregister vorgelegt wird. Auf der Mitgliederversammlung erfolgt die Vorstandswahl.

Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit, auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand wählbar ist nur, wer spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung von einem Mitglied – auch durch Selbstnominierung – schriftlich beim Vorstand vorgeschlagen worden ist. Eine spätere Nominierung ist möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Eine Blockwahl ist möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt.

Hamburg, den 16. November 2025